Liegenschaftsvermessung

Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur

Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur (ÖbVermIng) ist im Land Sachsen -Anhalt Träger eines öffentlichen Amtes und kann somit hoheitliche Aufgaben im Bereich des Vermessungswesens wahrnehmen.

Rechtliche Grundlagen sind das Vermessungs- und Geoinformationsgesetz Sachsen-Anhalt (VermGeoG LSA) sowie das Gesetz über die ÖbVermIng im Land Sachsen- Anhalt (ÖbVermIngG LSA).

Gemäß §2 Abs.2 VermGeoG LSA obliegen die Liegenschaftsvermessungen grundsätzlich den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren im Land Sachsen-Anhalt. Dabei untersteht er der Fachaufsicht der Vermessungs- und Geoinformationsbehörde des Landes.

Der ÖbVermIng ist Behörde im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Dadurch ist er in der Lage, die Verwaltungsakte Grenzfeststellung und Abmarkung im Rahmen der Niederschrift über den Grenztermin zu setzen.

Grundsätzliches:

Das Liegenschaftskataster weist für das Landesgebiet alle Liegenschaften darstellend in der Liegenschaftskarte und beschreibend im Liegenschaftsbuch nach. Liegenschaften sind Flurstücke und Gebäude. Das Liegenschaftskataster dient der Sicherung des Grundeigentums, dem Grundstücksverkehr und der Ordnung von Grund und Boden (§11 VermGeo LSA).

Die Kosten für die Liegenschaftsvermessungen richten sich nach der Kostenordnung für das amtliche Vermessungs- und Geoinformationswesen im Land Sachsen-Anhalt (GVBl. LSA Nr.24/2006). Die Kostenordnung basiert auf pauschalisierte Werte und ist nach Feststellung der entsprechenden Eingangsparameter für jeden Bürger transparent. Natürlich bin ich gern bereit, den konkreten Einzelfall mit einer Kostenschätzung zu versehen.

Liegenschaftsvermessungen kann der ÖbVermIng nur antragsbezogen wahrnehmen. Im Regelfall ist der Eigentümer antragsberechtigt, wobei Gerichte, Behörden und Notare eine Sonderstellung haben.

Personen, die Liegenschaftsvermessungen durchführen, sind nach §4 Abs.1 VermGeo LSA berechtigt, dazu Grundstücke zu betreten und zu befahren. Sind Grundstücke nicht öffentlich zugänglich, so soll das Betreten und Befahren dem Eigentümer oder dem Nutzungsberechtigten angekündigt werden.