Die Eigentümer von Grundstücken und von Gebäuden sowie die Erbbauberechtigten sind verpflichtet die Vermessungs- und Geoinformationsbehörde unverzüglich zu unterrichten, wenn ein Gebäude neu errichtet oder ein bestehendes Gebäude in seinen Ausmaßen verändert worden ist. Ist eine Gebäudevermessung erforderlich, so hat dessen Eigentümer die Vermessung und die Übernahme der Ergebnisse in das Liegenschaftskataster zu veranlassen.
(§14 VermGeo LSA)
Da es sich um eine Liegenschaftsvermessung handelt, ist die Gebäudevermessung ein Gebührentatbestand, der sich aus der Kostenordnung für das amtliche Vermessungs- und Geoinformationswesens ergibt.
Die letzte Novellierung zum VermGeo LSA sieht auch Gebäudeeinmessungen für das Liegenschaftskataster vor, die aus Ingenieurvermessungen resultieren. Hier würden wir auf Anfrage, ein Angebot für Sie erstellen.